In der Antragsbegründung verweisen die Antragstellenden auf die ausstehende Ratifizierung der Istanbul-Konvention durch die Europäische Union. Ebenso wird auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 06. Oktober 2021 verwiesen. Aus dieser rechtlich klaren Lage ergibt sich eine weitere politische Handlungsoption, zu der das ZdK die Bundesregierung auffordern sollte.
Diese Tabelle beschreibt den Status, die Antragstellerin und verschiedene Rahmendaten zum Änderungsantrag
| Antrag: | Gewaltschutz stärken – vorbehaltlose Umsetzung der Istanbul-Konvention (Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt) |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Präsidium |
| Status: | Geprüft |
| Eingereicht: | 18.11.2021, 11:46 |

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Sebastian Kießig: